1000 m-Abstandsregelung für WEA in Thüringen

Der Thüringer Landtag wird voraussichtlich in seiner 83. od. 84. Plenarsitzung am 9. od.
10. Juni 2022, zum „Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung –
Einführung einer Abstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung“,
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Drucksache 7/1584 – (TOP 25) und damit auch über die Zukunft des weiteren Windenergieausbaus in Thüringen entscheiden.
Vgl.: https://www.thueringer-landtag.de/uploads/tx_tltcalendar/invitations/Pe7082.pdf 
Worum geht es hier? Um die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen, haben
die Länder mit § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Möglichkeit bekommen,
Schutzräume zur Wohnbebauung landes­gesetzlich zu regeln. Dabei können Mindest-
abstände von höchstens 1.000 
Metern zu im Gesetz näher bezeichneten baulichen
Nutzungen zu Wohnzwecken in der Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
festgelegt werden.
Siehe: https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/77350/drittes_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung_einfuehrung_einer_abstandsregelung_von_windkraftanlagen_zur_wohnbebauung.pdf
Mit dem Antrag der CDU-Fraktion zum Gesetzentwurf will Thüringen von der Länder-
öffnungsklausel Gebrauch machen und den Mindestabstand gesetzlich auf einheitlich
1.000 Meter festlegen und definiert die Gebiete mit baulicher Nutzung zu Wohn-
zwecken, zu denen dieser Mindestabstand gelten soll
. Ausdrücklich unberührt bleiben
weitergehende Vorsorgeabstände, die von den Planungsträgern für die in den
Planungsregionen aufzustellenden Regionalpläne festgelegt sind bzw. werden.
Der federführende Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten (AfILF) hat den Antrag der CDU-Fraktion zum Gesetzentwurf seit 2020 in 13 Sitzungen beraten, er
kam am 01.06.2022 zum Abschluss:
Beschlussempfehlung des AfILF zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU –
Drucksache 7/1584 – https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/87046/drittes_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung_einfuehrung_einer_abstandsregelung_von_windkraftanlagen_zur_wohnbebauung.pdf
„§ 91 Windenergie
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder
Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen
Mindestabstand von 1.000 Meter zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen
(§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB),
sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind,
einhalten
. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächst-
gelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde
oder errichtet werden darf.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung‘
1. auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter,
2. wenn in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan für Vorhaben
nach Absatz 1 eine Darstellung für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt
ist,
3. soweit vor Ablauf des 8. September 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollstän-
diger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder
Nutzung der Windenergie eingegangen ist und 
 soweit vor Ablauf des [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieser Regelung] die Anlage zur Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Windenergie zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits
genehmigt war oder ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe
errichtet werden soll.“