"Brombeere" schafft Widerspruch mit Ersten Thüringer Entlastungsgesetz ab
26.06.2026: Erstes Thüringer Entlastungsgesetz beschlossen
Der TLT hat am 26. Juni 2026 das Erste Thüringer Entlastungsgesetz
verabschiedet. Der THLEmV hatte dazu bereits am 11. März 2026 eine
ausführliche Stellungnahme abgegeben und insbesondere vor einer
einseitigen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
zulasten von Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, Bürgerbeteiligung und
Umweltstandards gewarnt.
Die Stellungnahme des THLEmV hatte zumindest teilweise Erfolg.
Besonders umstrittene Regelungen zum Thüringer Verwaltungsver-
fahrensgesetz (Experimentierklauseln), zum Thüringer Standarder-
probungsgesetz, zum Thüringer Transparenzgesetz, zum Thüringer
Landesplanungsgesetz sowie zum Thüringer Waldgesetz wurden
zunächst aus dem Gesetzespaket herausgenommen und zur weiteren
Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Damit wurden
wesentliche Einwände des THLEmV aufgegriffen. Allerdings ist über
diese Regelungen noch nicht abschließend entschieden.
Unberücksichtigt blieb dagegen die Kritik des THLEmV an der Änderung
des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichts-
ordnung (Artikel 2).
Der Landtag hat den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens für
Verwaltungsakte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
beschlossen. Damit entfällt künftig in diesen Fällen das bislang vorge-
schaltete Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO.
Betroffene Bürger/innen und Grundstückseigentümer müssen ihre
Einwendungen künftig regelmäßig unmittelbar im Klageverfahren
vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.
Der THLEmV hatte sich ausdrücklich für den Erhalt des Widerspruchs-
verfahrens ausgesprochen, da dieses eine schnelle, kostengünstige und
verwaltungsinterne Überprüfung fehlerhafter Entscheidungen ermöglicht.
Mit Wegfall dieser Kontrollinstanz entfällt eine wichtige Möglichkeit der
außergerichtlichen Konfliktlösung.
Für Betroffene bedeutet dies regelmäßig höhere Kosten, ein größeres
Prozessrisiko sowie längere gerichtliche Verfahren. Gleichzeitig geht
der Verwaltung die Möglichkeit verloren, eigene Entscheidungen ohne
gerichtliche Auseinandersetzung zu korrigieren.
Gerade bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, insb. für
Windenergieanlagen und andere größere Infrastrukturvorhaben, wird
der Rechtsschutz dadurch faktisch erschwert und auf die gerichtliche
Ebene verlagert.
Im Mantelgesetz wurden bei Artikel 2 (zur ThürAGVwGO) die Einwände
des THLEmV nicht berücksichtigt. Der THLEmV hatte den Erhalt des Wider-
spruchsverfahrens bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gefordert.
Die Forderung wurde nicht angenommen. Der Ausschluss des Vorverfahrens
blieb daher, neben einer Umstrukturierung der Artikel im Gesetz, bestehen.
Betroffene müssen künftig sofort Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Dadurch entfallen die verwaltungsinterne Fehlerkontrolle und eine kosten-
günstige außergerichtliche Streitbeilegung. Der Rechtsschutz wird faktisch
erschwert und ist mit höheren Kosten- und Prozessrisiken verbunden.
Soviel in der Sache zur Newsletter-Aussage der CDU-Fraktion: "Wir setzen
uns dafür ein, den Staat schlanker, schneller und bürgernäher zu machen,
damit mehr Zeit für das Wesentliche bleibt." Wer soll das noch glauben?
Und es ist diesbezüglich auch kein Ende abzusehen. Denn dazu erklärt der
Vorsitzende der CDU-Fraktion, Andreas Bühl. „Unser Land braucht keine
weiteren Reformdebatten, sondern den Mut zur Umsetzung. ... Mit dem
zweiten Entlastungsgesetz werden deshalb weitere Pflöcke einschlagen.“
Was passiert praktisch mit Wegfall des Widerspruchsverfahrens?
Tatsächlich findet man keine neue Regelung in der VwGO, sondern im
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(ThürAGVwGO). Dort wird ein neuer § 9c ThürAGVwGO eingefügt, der
den Ausschluss des Vorverfahrens regelt. Die Rechtsfolge ergibt sich
anschließend allerdings wieder aus der VwGO.
Bisher war der Rechtsweg: Behörde - Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) -
Verwaltungsgericht.
Durch den neuen § 9c der ThürAGVwGO kommt: Behörde - dann
sofort Verwaltungsgericht.
Die neue Vorschrift lautet: § 9c ThürAGVwGO, Ausschluss des
Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte nach dem BImSchG
„Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt bei Verwaltungsakten, die
nach Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung oder auf diesen Bestimmungen beruhenden
Verordnungen und Satzungen erlassen wurden.
Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Satz 1 gilt nicht, soweit
Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt.“
Die Rechtsfolge ergibt sich dann aus § 68 Abs. 1 VwGO. Dort heißt
es sinngemäß: Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungs-
klage findet grundsätzlich ein Vorverfahren statt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
Genau dieses "andere Gesetz" ist § 9c ThürAGVwGO.
Damit entfällt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen (GVBl.) insbesondere bei immissions-
schutzrechtlichen Genehmigungen (Windenergieanlagen, Industrie-
anlagen, größeren Energievorhaben):
- die behördliche Selbstkontrolle im Widerspruchsverfahren,
- die Möglichkeit einer außergerichtlichen Fehlerkorrektur,
- eine häufig schnellere und kostengünstigere Einigung.
So kann fortan nach dem Genehmigungsbescheid nur noch beim
Verwaltungsgericht Anfechtungsklage beantragt werden.
Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt zwar erhalten, muss aber künftig
regelmäßig unmittelbar durch Erhebung einer Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden.
Dadurch entfallen die Möglichkeiten der verwaltungsinternen Korrektur
und einer kostengünstigen außergerichtlichen Streitbeilegung.
Für Betroffene steigen so die Kosten-, Zeit- und Prozessrisiken.
