Die Satzung

"Vernunftkraft - Thüringer Landesverband Energiepolitik mit Vernunft e. V. (THLEmV)“***

§1 Name, Sitz und Organe des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Vernunftkraft- Thüringer Landesverband Energiepolitik mit Vernunft“** mit der Abkürzung „THLEmV“, in der Kurzform „Vernunftkraft Thüringen“ mit der Abkürzung „VK TH“**.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 99448 Rittersdorf, Mohrental 8.*

(3) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MV).

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist

die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke bezüglich einer transparenten, schlüssigen, bürgernahen, vernünftigen und hinsichtlich der Emissionen gesundheitlich unbedenklicher Umsetzung der Energiepolitik**;

die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz­gesetzes und des Thüringer Naturschutzgesetzes, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung durch Erhalt und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt (Fauna und Flora), von Wald- und Forstgebieten, der Natur und der Umwelt, des Wasserhaushaltes (Grund- und Oberflächengewässer), der Atmosphäre und des Klimas sowie von land- und forstwirtschaftlichen Flächen;

die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung vornehmlich zur effizienten Erzeugung und Speicherung sowie zum intelligenten Verbrauch  von Energien als auch zum wirksamen und nachhaltigen Natur-, Klima- und Gesundheitsschutz.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

a) die Förderung und Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements zur aktiven Mitwirkung bei den Vereinsaufgaben, durch Solidarisierung und Zusammenschluss mit betroffenen Bevölkerungs­gruppen, um durch Selbstbestimmung und Selbstverantwortung bei der Lösung der Probleme berechtigte Interessen durchzusetzen.

b) die Vertretung der Interessen der Mitglieder und Unterstützer des Vereins im Rahmen eines Landesverbandes nach außen, die Beratung und Mitwirkung bei der öffentlichen Diskussion zur Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse sowie durch Mitwirkung im förmlichen Planungs- und Gesetzgebungsverfahren.

c) die Akquisition von Spenden (incl. Sponsoring) und Fördermitteln zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins;

d) die Zusammenarbeit mit zuständigen öffentlichen Planungs- und Verwaltungsträgern, die Mitwirkung bei der Landesplanung durch Stellungnahmen, Teilnahme an Informationsveranstaltungen, öffentlichen Diskussionen, Foren und selbst organisierten Veranstaltungen zum Schutz der Gesundheit sowie des natürlichen Lebensraumes der Menschen zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität durch den Emissionsschutz, die Erhaltung der heimatlichen Umwelt unter Berücksichtigung bedeutender Werte in Natur und Gesellschaft (wie Natur- und Vogelschutzgebiete), von Boden- und Baudenkmalen sowie von traditionellen und einzigartigen Kulturlandschaften;

e) die Beratung und Unterstützung von Vereinen, Bürgerinitiativen, Gebietskörperschaften und Personengruppen durch Information und Vermittlung von Wissen zur wirtschaftlichen, technischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Situation, die Feststellung und Bewertung von Fehlent­wicklungen, den Erfahrungsaustausch, Foren, Expertengespräche, initiieren und begleiten von
Pilot- und Forschungsprojekten zur Förderung des Schutzes der Gesundheit, des Natur-, Umwelt-
und Klimaschutzes;

f) die Aufklärung der Bevölkerung über die Aufgaben und die Tätigkeiten des Vereins durch Presseinformationen, Internet und Maßnahmen, die in geeigneter Weise auf die Belange des Vereins aufmerksam machen sowie das Verständnis und das Bewusstsein zur Mitverantwortung
für Energie- und Umwelt-Probleme wecken;

g) die Kooperation mit Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Universitäten, Kommunen, Behörden, Organisationen, Institutionen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Fachleuten und Privatpersonen;

h) die Diskussion und Auseinandersetzung mit den am Ausbau „erneuerbarer Energien“ beteiligten Unternehmen, Investoren, Betreibern und profitierenden Interessengruppen als Gegengewicht sowie zur Durchsetzung der Vereinsziele;

i) die Bildung von Fach-, Themen- und Projektgruppen bei Erfordernis zur Behandlung einzelner Themen und Probleme, wie Bekämpfung des Lärms durch schädigende Emissionen, unter Mitwirkung betroffener Bevölkerungsgruppen, von Mitgliedern, ehrenamtlich arbeitenden Fachleuten und Experten verschiedener Berufsgruppen sowie das Vorhalten von Räumen als Informations- und Begegnungsstätte für Zielgruppen und weitere geeignete unterstützende Maßnahmen zur Erreichung des Satzungszwecks.

Wir sind ein Mitgliederverein engagierter Thüringer Bürgerinnen und Bürger, die daran interessiert sind, die Energiepolitik** durch einen Ressourcen schonenden Natur und** Umwelt verträglichen Einsatz aller Formen von Energien technisch** sinnvoll, wirtschaftlich** und nachhaltig umzusetzen.
Dabei soll an erster Stelle** das Leben, die Gesundheit und die Würde der Menschen vor Eingriffen und unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt, der Bürgerbeteiligung bei der Gestaltung der Energie­politik** Achtung und Anerkennung sowie im Gesetzgebungsverfahren die notwendige Öffentlichkeit und demokratische Mitwirkung verschafft sowie die Umsetzung und wissenschaftliche Weiterentwicklung begleitet und gefördert werden.
Unsere Handlungsgrundlagen sind das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik.
Die Realisierung einer stabilen sowie nachhaltigen Energieversorgung gewährleistet das „Energiepolitische Zieldreieck“: Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit.
Diese drei Ziele sind gleichwertig und müssen stets gleichzeitig erreicht werden.**

Aus dem Kreis engagierter Mitglieder wird der Vorstand gewählt, welcher die Trägerfunktionen als Landesverband wahrnimmt. Personen, die nicht voll hinter den Vereinszielen stehen oder aus der Energiepolitik** wirtschaftliche Vorteile ziehen (wie Windenergie-Lobby), können kein Mitglied sein. Hauptamtliche Mandats- oder Funktionsträger von politischen** Parteien können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie*** eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rücklagen des Vereins werden nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gebildet und verwendet.“

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen***, begünstigt werden. Alle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die Ziele des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des  Vereins im steuerlichen Sinne durch die Änderung oder Ergänzung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.

(6) Der Verein kann zur Zielerreichung anderen Vereinen und Verbänden beitreten.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Jugendliche mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, juristische Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts, Gesellschaften des Handelsrechts, nicht eingetragene Vereine, Bürgerinitiativen sowie Personenvereinigungen sein, die sich zu den Zielen und Inhalten des Vereins bekennen.

(2) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) können alle natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell uneigennützig zu unterstützen (Unterstützer).
Nichtmitglieder können den Verein durch Spenden, Sponsoring und Mitarbeit fördern.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, gezeichnet auch in elektronischer Form, beim Vorstand einzureichen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Einer Begründung bedarf es nicht.

(5) Über die Zugehörigkeit zum Verein erhalten die Mitglieder einen Nachweis (Mitgliedsbescheinigung) vom Vorstand. Die Mitteilung kann auch auf elektronischen Weg erfolgen.**

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem der Aufnahmeentscheidung folgenden Tag.

(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte natürlicher Personen** kann nicht einem anderen überlassen werden.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und ist nur wirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingeht. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nach Mahnung durch den Vorstand mindestens ein Jahr mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand ist. Der Ausschluss ist ferner möglich, wenn das Mitglied Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen oder Inhalte und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder wenn es den Interessen des Vereins oder der Satzung grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Eingetragene (ordentliche) Mitglieder haben das Recht

  1. an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
  2. selbst Anträge zu stellen,
  3. das Stimmrecht auszuüben,
  4. bestehende Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen,
  5. in Fach-, Themen- und Projektgruppen mitzuarbeiten.

Die Stimmberechtigung der Mitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die eingetragenen Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften fördern,
  2. innerhalb und außerhalb das Ansehen des Vereins wahren,
  3. die festgesetzten Beiträge ordnungsgemäß entrichten,
  1. wichtige Veränderungen persönlicher Daten oder der juristischen Person dem Vorstand
    unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen.

§6 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge, ihre Fälligkeit und das Zahlungsverfahren regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(2) Der Jahresbeitrag ist im Aufnahmejahr voll zu entrichten.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, Beiträge ermäßigen und rückständige Beiträge erlassen.

§7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben oder die Interessen des Verbandes in besonderem Maße gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind lebenslang vom Jahresbeitrag befreit.

§8 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie mindestens* zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer wählen. Dabei sollen die unterschiedlichen Interessengruppen berücksichtigt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands i. S. des Absatz 1 werden präsent** einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen oder Angabe einer Ziffer, die vorher einem Wahlvorschlag zugeordnet wurde. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, schließt sich unmittelbar ein weiterer Wahlgang an, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache (relative) Mehrheit auf sich vereinigt.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit Handzeichen gewählt werden.

(2a) Wird die Wahl per elektronischer Kommunikation oder schriftlich durchgeführt, müssen dem
Vorsitzenden Wahlvorschläge oder Kandidaturen spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin vorliegen,
um berücksichtigt werden zu können. Die Kandidaten können sich den Mitgliedern mittels eines schriftlichen Profils bekannt machen. Name, Vorname und gegebenenfalls weitere Daten, die zur eindeutigen Identifikation des Kandidaten erforderlich sind, müssen auf dem Stimmzettel vermerkt sein**.

(3) Zur Unterstützung des Vorsitzenden bei allen Verbandsgeschäften kann der Vorstand Vereinsmitglieder zum ehrenamtlichen Büroleiter/-Vertreter** bestellen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.

(4) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

(4a) An Stelle von Präsenzsitzungen kann der Vorstand Sitzungen per elektronischer Kommunikation durchführen bzw. Beschlüsse im Umlauf- oder Sternverfahren fassen**.

(5) Der Vorsitzende, im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende, darf Geschäfte abschließen, deren Verbindlichkeit im Einzelfall nicht über 250.- EUR (netto)** beträgt.
Soweit es sich um Geschäfte handelt, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 250,- EUR (netto)** beträgt, ist dazu ein Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.

(6) Vertretungsberechtigt i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei** Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen durch Zuwahl eines Mitglieds des Vereins. Dessen Amtszeit endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(7a) Ist eine Neuwahl aus triftigem Grund nicht möglich, bleiben Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.**

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand jedes Jahr mindestens zu einer ordentlichen Tagung einberufen werden. Diese soll im ersten Kalendervierteljahr stattfinden.

(3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu versenden oder in einem Mitteilungsblatt bekannt zu geben. Die Versendung kann auch elektronisch, insbesondere durch E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied eine E-Mail-Adresse zur Zustellung angegeben hat. Für die elektronische Zustellung per E-Mail ist es nicht erforderlich, die Nachricht mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  4. Beschlussfassung über den Abschluss von Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 2.500,- EUR (netto)** beträgt,
  5. Beschluss vereinsstrategischer Grundsatzfragen,
  6. Wahrnehmung der Aufgaben, die nicht dem Vorstand zustehen,
  7. Entscheidungen nach § 2 Absatz 6,
  8. Beschluss und Änderung der Beitrags- und Geschäftsordnung,
  9. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn der Vorstand das beschließt oder
  2. wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich (auch elektronisch) und unter Angabe des Zwecks beantragen.

(6) In dringenden Angelegenheiten, die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, können unaufschiebbare Beschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich (Brief, Fax) oder im elektronischen Wege (E-Mail ohne digitale Signatur) herbeigeführt werden.

(6a) Ist aufgrund rechtlicher Vorgaben oder wegen behördlicher Anordnungen oder wegen Fällen höherer Gewalt die Durchführung einer Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung nicht möglich, kann der Vorstand es den Mitgliedern in ihrer Gesamtheit ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Teilnahmerechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.**

(6b) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder durch Zuleitung der Unterlagen an die von ihnen benannten Adressen (elektronisch oder postalisch) beteiligt worden sind,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist.**

(6c) Eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen und Wahlergebnissen muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses oder des Wahlergebnisses erfolgt sein; andernfalls ist sie verwirkt.**

(7) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und immer beschlussfähig. Gäste können in** Präsenzsitzungen** zugelassen werden.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter, zu unterzeichnen.

§10 Auslagenvergütung, Ehrenamtspauschale

(1) Alle Ämter in den Vereinsorganen werden ehrenamtlich geführt. Für Aufgaben der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Auslagenvergütung und eine Ehrenamtspauschale gewähren, soweit die Finanzlage des Vereins dies zulässt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§11 Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei** Jahren gewählte Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

§12 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird für den laufenden Vereinsbedarf benötigt. Zum Zwecke des bargeldlosen Verkehrs sind Konten zu eröffnen.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Weimar** (AG Weimar)**.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitglieder­versammlung einzuberufen. Die Auflösung selbst kann nur durch schriftliche Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§16 Errichtung

Tag der Errichtung der Satzung ist der 10.02.2016.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 geändert*.
Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung am 01.12.2020 geändert**.
Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung am 15.10.2024 geändert***

Im Original gezeichnet
- Thomas Heßland -
(Erster Vorsitzender)