EnSiG 3.0 - Lösung für Energieversorgungskrise?
10.10.2022: EnSiG 3.0 Lösung zur Bewältigung der Energieversorgungskrise?
Der Bundesrat hat am 7.10. das Energiesicherungsgesetz (EnSiG 3.0) beschlossen
Bei der Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher
Vorschriften geht es darum, die Stromproduktion aus „erneuerbaren Energien“
kurzfristig zu erhöhen, die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern. Die Ziele:
1. Mehr Windstromproduktion an Land, indem
– Betreiber von Windenergieanlagen – befristet bis 31.3.2023 – Grenzwerte der
TA-Lärm um 4 dB (A) und zum Schutz vor Schattenschlag überschreiten können.
– Der Wegfall der Lärmabschaltungen gestattet es Betreibern zw. 22 Uhr und 6 Uhr
die Leistung der Anlagen zu erhöhen, um mehr Strom zu erzeugen. Der Wegfall
der Schattenabschaltungen ermöglicht es Betreibern, in Morgen- und Abendstunden
mehr Strom zu produzieren.
– Änderungen zur Leistungssteigerung (Softwareupdates, Typenänderung)
schneller und unbürokratischer möglich werden.
– durch die gesetzliche Klarstellung im Baugesetzbuch zur sog. „isolierten
Positivplanung“ Anreize (Flexibilität für die Kommunen) geschaffen werden.
– Bei einer bestehenden Planung mit Ausschlusswirkung können zusätzliche Flächen für Windenergie an Land ausgewiesen werden.
– bei Windenergiegebieten im Entwurfsstadium eine „positive Vorwirkung“ verliehen wird, können vorzeitig Windenergieanlagen zugelassen werden.
2. Mehr Strom aus Photovoltaik, indem
– zur kurzfristigen Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen die maximale
Gebotsgröße für alle Ausschreibungstermine in 2023 von 20 auf 100 MW erhöht
wird. Jetzt ist eine Erweiterung bestehender Anlagen möglich (dafür entfällt die vorgesehene Krisensonderausschreibung). Die Ausschreibungen stehen unter Beihilfevorbehalt.
– die für 1.1.2022 beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-%-Regelung für
PV-Neuanlagen bis einschl. 25 kW installierter Leistung zeitlich vorgezogen wird.
– Bisher waren Betreiber von PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung
der Anlagen auf 70 % zu begrenzen o. die Anlagen mit einer Steuerung auszustatten. Die Abschaffung der Regelung für Neuanlagen wird vorgezogen, die nach dem 14.9.
2022 in Betrieb genommen wurden.
– die sogenannte 70-%-Regelung ab dem 1.1.2023 bei PV-Bestandsanlagen bis
einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben wird. Bei PV-Anlagen mit
einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten
Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messsystems
ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer
installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.
– durch Klarstellungen zugunsten der sogenannten Balkon-PV, die zwischenzeitlich teilweisezu Unsicherheiten geführt haben, etwaige Strafen drohen.
3. Weitere Maßnahmen
zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus, zur Erhöhung der Transportkapazitäten
des Stromnetzes (Höherauslastung), zur Erleichterung bei der Errichtung sowie für
die bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen und zur Verbesserung der
Nutzung von LNG-Anlagen sowie der Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller
Großverbraucher sind gesetzlich festgelegt.