Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim WE-Ausbau 

Der Bundestag hat am 31.01.2025 den Entwurf für ein Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau beschlossen. Das Gesetz hat am 14.02.2025 den Bundesrat passiert (kein Antrag gem. Art.77 Abs. 2 GG/Vermittlungsausschuss gestellt).
Siehe: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/46-25(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau
und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus - Drucksache 20/14234 
https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014234.pdf
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-für-mehr-steuerung-und-akzeptanz-beim-windenergieausbau-und-zur/318830

Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach § 9 Absatz 1a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert
worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
Das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungs-
rechtliche Zulässigkeit nach § 35 des Baugesetzbuchs besteht nicht, wenn der Vor-
habenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung
befindlichen Windenergiegebieten
im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergie-
flächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, liegt,
es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2
dieses Gesetzes
.“ 

Mit der im BImSchG festgelegten Einschränkung des eingeführten verschlankten
Vorbescheids-Verfahrens (
§ 9 Abs. 1a BImSchG) soll der Windenergieausbau
besser gesteuert werden.
Vgl.: https://dejure.org/gesetze/BImSchG/9.html

§ 9 Vorbescheid
(1a) 1Betrifft das Vorhaben eine Windenergieanlage und ist ein Antrag auf Genehmi-
gung noch nicht gestellt, soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmi-gungsvoraussetzungen entschieden werden, sofern ein berechtigtes Interesse an
der Erteilung eines Vorbescheids besteht. 2Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet eine vorläufige Umwelt-
verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvor-
habens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt.

Hinweis auf § 16b BImSchG
§ 16b
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Siehe: https://dejure.org/gesetze/BImSchG/16b.html