Viertes Gesetz zur Änderung ThürWaldG angenommen
08.12.2023: Ein guter Tag für die Wälder und
die Naturschützer in Thüringen.
Der Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe
der FDP – Drucksache 7/6811 – Viertes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes
(ThürWaldG) wurde im Thüringer Landtag (TLT)
– trotz Gegenstimmen von RRG – verabschiedet.
https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/fileadmin/Redaktion/Beteiligtentransparenzdokumentation/Dokumente/7-6811/1_Drs/DRS706811_01.pdf und
der Antrag der CDU zur Entschließung zum
Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe
der FDP – Drucksache 7/6811 – Viertes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes –
Wald muss Wald bleiben. Keine Windkraft-
anlagen in Thüringer Wäldern wurde ebenso
– mit Gegenstimmen von RRG – angenommen.
https://parldok.thueringer-landtahttps://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/95024/viertes_gesetz_zur_aenderung_des_thueringer_waldgesetzes_wald_muss_wald_bleiben_keine_windkraftanlagen_in_thueringer_waeldern.pdfg.de/ParlDok/dokument/95024/viertes_gesetz_zur_aenderung_des_thueringer_waldgesetzes_wald_muss_wald_bleiben_keine_windkraftanlagen_in_thueringer_waeldern.pdf
Mit der Änderung des ThürWaldG wird die
Errichtung von WEA in Wäldern Thüringens
durch objektive Schutzkriterien des Waldes
weitgehend ausgeschlossen. Zugleich wird
das vom BVerfG-Urteil bemängelte absolute
Verbot der Nutzungsartenänderung für WE
berücksichtigt („Eine Änderung der Nutzungs-
art zur Errichtung von Windenergieanlagen
ist nicht zulässig.“).
Mit Annahme der Entschließung der CDU-
Fraktion spricht sich der TLT mit Mehrheit
– gegen die Errichtung von Windenergie-
anlagen im Wald aus und – gegen den
Unterschied zwischen gesunden Wäldern
und Waldschadensgebieten aus.
Zudem erwartet der Landtag von der Landes-
regierung, dass
– Wiederaufforstung und Waldumbau sowie
Pflegemaßnahmen absoluten Vorrang vor
der Umnutzung geschädigter Waldflächen
haben und
– entsprechende Maßnahmen dazu ergriffen
werden.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
– sich beim Bund für eine Länderöffnungs-
klausel im BauGB einzusetzen, um in
Landeshoheit bestimmte Flächen (Wald)
von der Windenergienutzung ausnehmen
zu können.
Außerdem fordert der TLT die Landesregie-
rung auf,
– dem TLT bis 29.02.2024 einen Regelungs-
u. Umsetzungs vorschlag vorzulegen, der
beinhaltet, dass es nicht Aufgabe des
ThüringenForst ist WEA auf eigenen Wald-
flächen zu errichten oder zu betreiben und
– nicht zulässig ist, Dritten Waldflächen zur
Errichtung oder zum Betrieb von WEA zu
überlassen bzw. Dritten Rechte zur Errich-
tung/zum Betrieb von WEA einräumt.