Windkraft im SOK wirft Fragen auf

23.07.26:  Windkraft im SOK - Zum Interview mit Landrat Christian Herrgott

Die Energiewende allgemeinen und die Windenergie speziell sind und bleiben
Reizthemen, die
 nicht nur im Saale-Orla-Kreis kritisch und fachlich diskutiert
werden.
Das Interview mit Landrat Christian Herrgott wirft zahlreiche Fragen auf!
Siehe:
https://www.saalburg-ebersdorf.de/news/1/1084952/nachrichten/windkraft-im-saale-orla-kreis-ein-interview-mit-landrat-christian-herrgott.html 

Insbesondere dann, wenn an bestimmten Orten neue Windenergieanlagen durch
das Landratsamt als sogenannte „gebundene Entscheidung“ genehmigt werden
müssen, schlagen die Emotionen hoch. Es gebe "klare gesetzliche Vorgaben, über
die sich das Landratsamt als Genehmigungsbehörde nicht hinwegsetzen kann
."
sagt der Landrat des Saale-Orla-Kreises (SOK).

Das Interview mit Landrat Herrgott stellt die Rechtslage an mehreren Stellen
verkürzt dar und blendet wesentliche Entwicklungen des Bundes- und Lande-
srechts sowie die tatsächlichen Handlungsspielräume der Behörden aus.
Mit dem Interview wird der Eindruck vermittelt, als sei das Landratsamt nahezu
vollständig rechtlich gebunden und es bestehe für Bürger und Gemeinden im
Wesentlichen nur die Möglichkeit, sich im Regionalplanverfahren oder über die
Verweigerung von Grundstücken einzubringen.
Nach Auffassung des THLEmV ist die Darstellung zu einfach und unvollständig.

Der THLEmV nimmt folgende differenzierte Einordnung vor:

 
1. Genehmigung von WEA ist grundsätzlich „gebundene Entscheidung
Landrat Herrgott erklärt, dass bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen
eine Genehmigung zu erteilen sei. Das entspricht zwar den Regelungen im
Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Erfüllt ein Vorhaben alle gesetzlichen
Anforderungen, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Genehmigung.
Allerdings bedeutet eine gebundene Entscheidung nicht, dass die Behörde
keine Prüfungs- oder Bewertungsspielräume hätte
.
Sie muss insbesondere prüfen:
- Vollständigkeit der Antragsunterlagen,
- Vereinbarkeit mit dem Immissionsschutzrecht,
- Natur- und Artenschutz,
- Wasserrecht,
- Denkmalschutz,
- Forstrecht,
- Luftverkehrsrecht,
- Bauplanungsrecht,
- Nebenbestimmungen,
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Gerade i
n diesen Bereichen bestehen oft fachliche Beurteilungsspielräume.
 
2. Die Aussage „wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind“ verzerrt das Problem
Landrat Herrgott formuliert sinngemäß: Wenn alle gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind, muss der Antrag genehmigt werden.
Die Aussage ist juristisch stark verkürzt. Denn die entscheidende Frage lautet:
Sind tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt?
Zum Beispiel:
- Sind die Fledermausgutachten ausreichend?
- Wurden Rotmilan- oder Schwarzstorchvorkommen vollständig erfasst?
- Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung tragfähig?
- Ist das Schallgutachten realistisch?
- Sind Eiswurf- und Brandschutzrisiken korrekt bewertet?
- Wurden Alternativstandorte geprüft, soweit dies rechtlich erforderlich ist?
Erst nach gründlicher und ordnungsgemäßer Prüfung ist man "gebunden"
die Genehmigung zu erteilen.
 
3. Die Darstellung der Handlungsmöglichkeit der Behörde ist zu eng gefasst
Das Interview vermittelt, das Landratsamt könne praktisch nichts tun.
Tatsächlich kann und muss die Genehmigungsbehörde viel mehr tun (handeln),
zum Beispiel:
- Nachforderungen stellen,
- Gutachten zurückweisen,
- Ergänzungen verlangen,
- Auflagen erteilen,
- Nebenbestimmungen aufnehmen,
- festgelegte Sicherheitsleistungen durchsetzen, erforderlichenfalls erhöhen,
- Anträge bei unzureichender Sachlage ablehnen.
Behörde ist kein bloßer „Abstempler“, sie muss eigenverantwortlich handeln!
 
4. Rolle der Regionalplanung wird beschrieben, aber nicht vollständig
Landrat Herrgott weist darauf hin, dass ohne wirksamen Teilplan ein
deutlich größerer Außenbereich für Windenergie in Betracht kommen könnte
und bezeichnet dies als Gefahr des „Wildwuchses“. Das alte und bewährte Totschlagargument.
Diese Darstellung entspricht der üblichen planungsrechtlichen Argumentation.
Gleichwohl fehlen wesentliche Einschränkungen:
Auch ohne Regionalplan gelten weiterhin u. a.:
- Naturschutzrecht,
- Artenschutz,
- Wasserrecht,
- Immissionsschutzrecht,
- Luftverkehrsrecht,
- Denkmalschutz,
- militärische Belange,
- technische Abstandsanforderungen,
- internationale Vereinbarungen (Global Geodynamics Project). 
Wildwuchs“ ist nur die politische Zuspitzung und keine rechtliche Bewertung!
 
5. Bedeutung der Grundstückseigentümer wird unvollständig angeführt 
Landrat Herrgott bezeichnet die Grundstückseigentümer als den wirksamsten
Hebel gegen weitere Anlagen. Das trifft zu. Ohne Nutzungsrechte kann ein
Projekt regelmäßig nicht umgesetzt werden.
Allerdings unterbleiben
sowohl sachliche und rechtliche Hinweise auf die
Folgen von leichtfertig vordergründig gewinnorientierten Entscheidungen
der Grund
stückseigentümer (hier: Bürger und Gemeinden),
als auch auf weitere Einflussmöglichkeiten, wie:
- Einwendungen im Genehmigungsverfahren,
- Stellungnahmen im Regionalplanverfahren,
- Klagen Betroffener,
- Verbandsklagen anerkannter Umweltverbände,
- kommunale Stellungnahmen,
- fachliche Gutachten,
- politische Einflussnahme auf Gesetzgebung und Regionalplanung.
 
6. Die Bürgerbeteiligung wird viel zu positiv dargestellt
Das Interview ruft die Bürger auf, sich mit „juristisch verwertbaren Argumenten
am Beteiligungsverfahren zu beteiligen. Dieser Hinweis ist richtig, wird aber nichtig.
Unerwähnt bleibt, dass sich die tatsächlichen Beteiligungsmöglichkeiten durch die jüngsten Beschleunigungs- und Digitalisierungsgesetze erheblich verringert haben.
Mit Inkraftsetzung des Ersten Thüringer Entlastungsgesetzes am 23.07.2026
führen Digitalisierung, kürzere Fristen und komplexe elektronische Unterlagen
zum Wegfall von bisherigen Beteiligungsrechten, und können deren praktische
Wahrnehmung massiv erschweren bis unmöglich machen.
 
 
7. Kommunale Verantwortung (Selbstverwaltung) bleibt unerwähnt
Das Interview legt nahe, dass der Landkreis im Wesentlichen an Bundesrecht gebunden sei. Nicht angesprochen wird jedoch die strukturelle Entwicklung:
- bundesgesetzliche Flächenziele,
- stärkere Bindung an Regionalplanung,
- Privilegierungen im Außenbereich,
- beschleunigte Infrastrukturplanung.
Dadurch wird der tatsächliche Handlungsspielraum kommunaler Organe weiter
eingeengt, obwohl die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich 

gesichert ist. Dieser Aspekt wird vom THLEmV mit großer Sorge wahrgenommen.
 
8. Fehlende Darstellung neuer bundesrechtlicher Entwicklungen
Im Interview wird nur auf das klassische Genehmigungsverfahren Bezug
genommen.
Nicht thematisiert werden neuere Entwicklungen wie:
- Beschleunigungsgesetze,
- Änderungen des Baugesetzbuchs,
- Änderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
- Änderungen im Bundesnaturschutzrecht,
- Änderungen des Umweltverträglichkeitsrechts,
- Änderungen des Bundes-Immissionsschutzrechts,
- Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes,
- Änderungen im Energiewirtschaftsgesetzes und
- neues Infrastruktur-Zukunftsgesetz.
Gerade diese Gesetze beeinflussen maßgeblich den Umfang der Behörden-
prüfung
sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung.
 
9. Politische Aussagen sind von rechtlichen Aussagen zu trennen
Mehrere Passagen – etwa zur Sinnhaftigkeit weiterer Windenergie oder zu
fehlenden Speichern – sind politische Bewertungen des Landrats und keine
Aussagen über die Rechtslage.
Zur juristischen Analyse und sachlichen Einordnung ist klar zwischen
- geltendem Recht,
- Verwaltungspraxis und
- politischer Bewertung
zu unterscheiden.

Gesamteinschätzung
Das Interview mit dem Landrat des SOK wird vom THLEmV als eine
- stark verkürzte Bürgerinformation und
- Rechtfertigung für die gegenwärtige Genehmigungspraxis
angesehen.
Die Darstellung beschreibt nur die Grundzüge der Genehmigungssystematik.
Mit den Darlegungen wird verkürzt vermittelt, dass immissionsschutzrechtliche
Genehmigungen von Windenergieanlagen grundsätzlich "gebundene Entschei-
dungen
" und damit „alternativlos“ seien und dass der Regionalplanung die
eigentliche "wichtige Steuerungsfunktion" obliegt.

Für eine vollständige juristische Bewertung ist die Darstellung unvollständig.
Insbesondere werden:
- die fachlichen Prüfungs- und Beurteilungsspielräume der Genehmigungsbehörde,
- die vielfältigen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstäbe (Artenschutz, Immissions-schutz, Wasser-, Denkmal- und Forstrecht),
- die Auswirkungen neuer Beschleunigungs- und Digitalisierungsgesetze auf Beteiligungsrechte,
- die faktische Einengung kommunaler Handlungsspielräume sowie
- die rechtlichen Möglichkeiten von Betroffenen, Umweltverbänden und Gemeinden
nicht oder nur am Rande behandelt.

Gerade für Bürger, Grundstückseigentümer sowie Stadt- und Gemeinderäte lautet
die Botschaft: „Die Behörde muss genehmigen“ (Kernaussage) und die Genehmigung ist als alternativloses Endergebnisses der Prüfung anzusehen und zu akzeptieren.

So wird beim Leser der Eindruck erweckt, dass die Genehmigungsbehörde im
Verfahren keine eigenständige rechtliche und fachliche Verantwortung sowie
keine Prüfungs- und Entscheidungsspielräume mehr hätte
.
Zur Klarstellung, diese bestehen innerhalb des gesetzlichen Rahmens weiterhin
und sind die Voraussetzung dafür, dass überhaupt von einer rechtmäßigen
"gebundenen" Entscheidung gesprochen werden kann
.